Weitestgehende Abschaffung von Inhaberaktien

Aufgrund einer Gesetzesänderung müssen die Inhaberaktien zahlreicher Aktiengesellschaften bis spätestens Ende April 2021 in Namenaktien umgewandelt werden, um weiterhin ihre Gültigkeit zu behalten. Für ihre Depotkundinnen und –kunden übernimmt die Nidwaldner Kantonalbank (NKB) diese Anpassung.

In einem Artikel vom 30. März 2021 hat die Nidwaldner Zeitung das Thema «Umwandlung von Inhaberaktien zu Namenaktien» aufgegriffen. 

Die folgenden Antworten zu den häufigsten Fragen liefern Klarheit rund um das Thema für Kundinnen und Kunden der NKB. 

Ich habe meine Inhaberaktien in einem Depot bei der NKB. Was muss ich unternehmen?    

Nichts. Die Umwandlung der Inhaberaktie zu einer Namenaktie übernimmt die NKB für Sie.

Ich habe die Inhaberaktien in einem Banksafe.
Was gilt hier?

Wenn Sie Ihre Inhaberaktien in einem Banksafe haben, müssen Sie die Umwandlung selber vornehmen. Sie können Ihre Aktie aus Ihrem Safe holen und müssen sich anschliessend im Aktienregisterbuch bei der Aktiengesellschaft eintragen lassen.

Ich habe die Inhaberaktien zu Hause.
Wie muss ich vorgehen?

Auch hier müssen Sie die Umwandlung selber vornehmen und sich bei der Aktiengesellschaft ins Aktienregisterbuch eintragen lassen.

Sind alle Inhaberaktien davon betroffen?

Viele Aktiengesellschaften sind aktuell daran, ihre Inhaberaktien in eine Namenaktie umzuwandeln. Eine generelle Aussage kann jedoch nicht gemacht werden.

Im Grundsatz gilt: Wenn Sie Ihre Inhaberaktien in einem Depot bei einer Bank haben, erledigt die Bank diese Aktionärsrechte, d.h. die Aktiengesellschaft informiert die Bank über die Umwandlung und wir nehmen diese für Sie wahr.

Wenn Sie Inhaberaktien besitzen, welche nicht in einem Bankdepot hinterlegt sind, informieren Sie sich am Besten bei der entsprechenden Aktiengesellschaft.

 

Kontakt für weiterführende Fragen

Bitte wenden Sie sich an unser Beratungsteam oder an Ihre persönliche Kundenberaterin resp. Ihren persönlichen Kundenberater.